1. Anwendbarkeit
1.1. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der sat. Schadensmanagement GmbH gelten ausschließlich. Von den allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers haben keine Gültigkeit. Die sat. Schadensmanagement GmbH ist zur Durchführung des Auftrages nur bei Zugrundelegung ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen bereit.
1.2. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
1.3. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Aufhebung oder Änderung dieser Schriftformklausel.
2. Angebote
1.1. Alle Angebote sind, sofern keine anders lautende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, bis zur schriftlichen Annahme durch den Auftraggeber freibleibend. Die sat. Schadensmanagement GmbH behält sich ausdrücklich vor, die in einem Angebot aufgeführten Trocknungs-, Messtechnik- und Sanierungsanalgen Dritten anzubieten und zu vermieten, solange ein erstelltes Angebot nicht angenommen wurde. Sämtliche Angebote, Preislisten, Zeichnungen sowie Werbeunterlagen der sat. Schadensmanagement GmbH sind unverbindlich, sofern sie im Einzelfall nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
1.2. Schriftlich oder mündlich erteilte Aufträge werden für die sat. Schadensmanagement GmbH ausschließlich mit dem Inhalt ihrer innerhalb einer Woche zu erfolgenden schriftlichen Annahme bindend.
3. Leistungsumfang
3.1. Die Leistung der sat. Schadensmanagement GmbH beschränkt sich auf die Bereitstellung der in dem Vertrag oder in der Auftragsbestätigung aufgeführten Anlagen, Geräten und technischen Einrichtungen sowie auf die in dem Vertrag oder in der Auftragsbestätigung angegebenen Arbeiten.
3.2. Zusätzliche, vom Leistungsumfang des Vertrags nicht umfasste aber notwendige Arbeiten, können nach Bestätigung durch den Auftraggeber von der sat. Schadensmanagement GmbH oder einem von der sat. Schadensmanagement GmbH beauftragten Subunternehmer ausgeführt werden.
4. Preise, Zahlung, Aufrechnung
4.1. Die Preise verstehen sich in der Währung, in der die Preise ausgewiesen sind. Bei Abrechnung der erteilten Aufträge nach Aufwand kommt die Preisliste in der zur Zeit des Zustandekommens des Vertrages gültigen Fassung zur Anwendung. Bei Abrechnung der Aufträge nach Preisliste ist die sat. Schadensmanagement GmbH berechtigt, bei einer Leistungsabweichung von mehr als 10% gegenüber dem Angebot/dem Kostenvoranschlag die Einverständniserklärung des Auftraggebers einzuholen und die Leistung-/Preisabweichung als Nachtrag in Rechnung zu stellen.
4.2. Die Berechnung der in dem Vertrag oder in der Auftragsbestätigung aufgeführten Anlagen, Geräte und technischen Einrichtungen erfolgt jeweils pro angefangenen Kalendertag.
4.3. Soweit nicht anders geregelt bezieht sich der vereinbarte Preis nicht auf die Kosten des Energie- und/oder Brennstoffverbrauchs sowie Kosten für den Anschluss an das Verteilernetz. Wird von der sat. Schadensmanagement GmbH Energie und/oder Brennstoff zur Verfügung gestellt, erfolgt eine gesonderte Berechnung zu Tagespreisen.
4.4. Alle Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 10 Tagen nach Zugang der Rechnung zu zahlen.
4.5. Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug, so ist die sat. Schadensmanagement GmbH berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe geltend zu machen. Der sat. Schadensmanagement GmbH bleibt es unbenommen, bei Nachweis einen höheren Verzugsschaden geltend zu machen.
4.6. Die Aufrechnung gegen Forderungen der sat. Schadensmanagement GmbH ist nur mit rechtskräftig festgestellten, unbestrittenen oder von der sat. Schadensmanagement GmbH anerkannten Gegenansprüchen zulässig.
4.7. Etwaige vereinbarte Abschlagszahlungen sind zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt fällig. Soweit kein Zeitpunkt vereinbart wurde, sind Abschlagszahlungen 10 Tage nach Zugang der Rechnung fällig.
5. Pflichten des Auftraggebers
5.1. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die zur Installation der Trocknungsanlagen, zur Schadensanierung oder anderen durch die sat. Schadensmanagement GmbH errichteten Anlagen ihrem Bestimmungszweck gemäß laufen können, insbesondere dass keine Nachtabschaltungen vorgenommen werden.
5.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Störungen unverzüglich der sat. Schadensmanagement GmbH mitzuteilen.
5.3. Können Anlagen aufgrund von Störungen oder Außerbetriebsetzungen (insbesondere Nachtabschaltungen) nicht eingesetzt werden und verzögert sich der Erfolg des Auftrages hierdurch, bleibt die Verpflichtung zur Zahlung des vereinbarten Entgeltes dennoch in vollem Umfang bestehen.
5.4. Der Auftraggeber hat die für den Betrieb der Anlagen und Geräte erforderliche Energie bauseits kostenlos zu stellen. Der Energieverbrauch wird in den Rechnungen der sat. Schadensmanagement GmbH nachrichtlich ausgewiesen.
6. Abnahme
6.1. Die sat. Schadensmanagement GmbH kann vom Auftraggeber nach Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen die Abnahme verlangen.
6.2. Bei unwesentlichen Mängeln darf die Abnahme nicht verweigert werden.
6.3. Die Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung über die Abnahme der Werkleistung beträgt 12 Werktage nach schriftlicher Fertigstellungsanzeige oder Erteilung der Schlussrechnung durch uns. Sollte die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist ausdrücklich vom Auftraggeber abgelehnt werden, gilt die Werkleistung nach Ablauf der Frist als abgenommen, wenn in diesen Erklärungen ausdrücklich von uns auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
6.4. Bei Inbenutzungnahme durch den Auftraggeber gilt die Leistung spätestens nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Inbenutzungnahme als abgenommen, soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist.
6.5. Bei Vereinbarung der VOB/B gelten statt der vorherigen Regelungen unter 6.1 bis 6.4 die Regelungen der Ziffer 12 VOB/B.
6.6. Auf Wunsch des Auftraggebers kann die Ware auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige Risiken versichert werden.
7. Mängel und Gewährleistung
7.1. Offensichtliche Mängel müssen innerhalb von 10 Tagen nach der Erbringung unserer Leistung bzw. nach der Lieferung der Ware schriftlich und spezifiziert gerügt werden. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Feststellung zu rügen. Einen Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Verbraucher müssen uns innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der vertragswidrige Zustand der Ware festgestellt wurde, über offensichtliche Mängel schriftlich unterrichten. Unterlässt der Verbraucher diese Unterrichtung, erlöschen seine Gewährleistungsrechte 2 Monate nach Feststellung des Mangels. Dies gilt nicht bei Arglist. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels trifft den Verbraucher.
7.2. Bei berechtigter Mängelrüge erfolgt nach unserem billigen Ermessen nach Erfüllung entweder durch Ersatzlieferung oder durch Nachbesserung. Ausgetauschte Teile gehen in unser Eigentum über. Wird die Nacherfüllung nicht von uns in einem angemessenen Zeitraum durchgeführt, kann der Auftraggeber uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen, nach deren Ablauf er den Kaufpreis herabsetzen oder vom Vertrage zurücktreten kann. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers bestehen nicht.
7.3. Zugesicherte Eigenschaften müssen ausdrücklich schriftlich im Einzelnen als solche bezeichnet werden. Für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften haften wir gemäß den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen. Eine darüber hinausgehende Schadenersatzhaftung kommt nur in Betracht, wenn die Zusicherung ausdrücklich eine Einstandspflicht für eventuelle Schäden enthielt.
7.4. Soweit ein Werk mangelhaft ist, kann der Auftraggeber unter den gesetzlichen Voraussetzungen und soweit nicht anders vereinbart, Nacherfüllung verlangen, sofern sie nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist oder nach angemessener Fristsetzung zur Nacherfüllung, die fruchtlos geblieben war, den Mangel selbst beseitigen, von dem Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers bestehen nicht.
7.5. Die Frist zur Verjährung von Ansprüchen wegen Sachmängeln beweglicher Sachen beträgt, unbeschadet der §§ 478, 479 BGB und soweit nicht ein anderes vereinbart wurde, bei einer an einen Unternehmer gelieferten Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, 3 Jahre, im Übrigen 1 Jahr. Für Verbraucher betragen die entsprechenden Fristen 5 Jahre und 2 Jahre. Die Frist zur Verjährung von Ansprüchen wegen Mängeln an einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs-oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, beträgt 2 Jahre, bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, beträgt 5 Jahre, im Übrigen 1 Jahr.
7.6. Im Übrigen gelten in Ansehung von Mängeln die gesetzlichen Bestimmungen.
8. Allgemeine Haftungsbegrenzung
8.1. Die Haftung der sat. Schadensmanagement GmbH für eigene Pflichtverletzungen sowie für solche ihrer Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen ist auf Vorsatz und/oder große Fahrlässigkeit beschränkt. Von dieser Beschränkung ausgeschlossen ist die Haftung wegen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
8.2. Die Haftungseinschränkung gilt nicht, soweit der Auftraggeber Schadenersatzansprüche wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften oder sonstiger Garantien oder wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels geltend macht. Sie gilt auch nicht im Falle einer fahrlässigen Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten; in diesen Fällen beschränkt sich die Haftung der sat. Schadensmanagement GmbH jedoch auf Schäden, die in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.
9. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Recht
9.1. Erfüllungsort für die Zahlung ist Worms. Gerichtsstand für Voll-und für Sollkaufleute sowie für juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentliche Sondervermögen ist Worms.
9.2. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
10. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung des Vertrages bzw. dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt, wenn die Parteien bei objektiver Beurteilung den Vertrag auch ohne die unwirksame Bestimmung geschlossen hätten. Gleiches gilt, wenn sich im Vertrag eine Lücke ergeben sollte. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung vereinbart werden, die – soweit rechtlich zulässig – dem am nächsten kommt, was die Vertragsschließenden gewollt hätten, hätten sie diesen Punkt bei der Abfassung des Vertrages bedacht.